Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 435 BGB

Rechtsmangel

499 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

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