Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§

§ 427 BGB

Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

491 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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