§ 427 BGB
Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
491 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
491 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.