§ 420 BGB
Teilbare Leistung
484 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.