Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 41 BGB

Auflösung des Vereins

33 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

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