§ 41 BGB
Auflösung des Vereins
33 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.