Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
§

§ 400 BGB

Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

464 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

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