§ 400 BGB
Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
464 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
464 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.