§ 398 BGB
Abtretung
462 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.