§ 381 BGB
Kosten der Hinterlegung
445 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
445 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.