Titel 2 – Hinterlegung
§

§ 381 BGB

Kosten der Hinterlegung

445 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

Vorheriger § | Nächster §