Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 38 BGB

Mitgliedschaft

30 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

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