§ 38 BGB
Mitgliedschaft
30 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
30 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.