Titel 2 – Hinterlegung
§

§ 373 BGB

Zug-um-Zug-Leistung

437 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

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