§ 373 BGB
Zug-um-Zug-Leistung
437 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.