§ 370 BGB
Leistung an den Überbringer der Quittung
434 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.