Titel 1 – Erfüllung
§

§ 365 BGB

Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

429 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

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