Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§

§ 356e BGB

Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

415 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

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