Untertitel 2 – Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
§

§ 327t BGB

Anwendungsbereich

380 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

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