Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag
§

§ 325 BGB

Schadensersatz und Rücktritt

358 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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