Kapitel 4 – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§

§ 312m BGB

Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

345 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

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