Untertitel 1 – Begründung
§

§ 311c BGB

Erstreckung auf Zubehör

331 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

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