§ 311c BGB
Erstreckung auf Zubehör
331 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
331 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.