§ 306a BGB
Umgehungsverbot
323 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
323 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.