Titel 2 – Verzug des Gläubigers
§

§ 304 BGB

Ersatz von Mehraufwendungen

317 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

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