Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 289 BGB

Zinseszinsverbot

302 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

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