§ 289 BGB
Zinseszinsverbot
302 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
302 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.