§ 287 BGB
Verantwortlichkeit während des Verzugs
300 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.