Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 287 BGB

Verantwortlichkeit während des Verzugs

300 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

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