Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 284 BGB

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

297 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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