Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 257 BGB

Befreiungsanspruch

268 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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