Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 252 BGB

Entgangener Gewinn

263 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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