Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 246 BGB

Gesetzlicher Zinssatz

257 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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