§ 246 BGB
Gesetzlicher Zinssatz
257 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
257 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.