Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 243 BGB

Gattungsschuld

254 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

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