Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
§

§ 240 BGB

Ergänzungspflicht

249 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

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