§ 240 BGB
Ergänzungspflicht
249 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
249 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.