Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
§

§ 2381 BGB

Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

2514 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.

(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.

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