Abschnitt 8 – Erbschein
§

§ 2368 BGB

Testamentsvollstreckerzeugnis

2501 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

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