Abschnitt 8 – Erbschein
§

§ 2365 BGB

Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

2498 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

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