Abschnitt 8 – Erbschein
§

§ 2363 BGB

Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

2496 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

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