§ 2361 BGB
Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
2494 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.