Abschnitt 8 – Erbschein
§

§ 2361 BGB

Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

2494 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

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