Abschnitt 8 – Erbschein
§

§ 2353 BGB

Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

2492 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

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