Abschnitt 7 – Erbverzicht
§

§ 2349 BGB

Erstreckung auf Abkömmlinge

2488 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

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