Abschnitt 5 – Pflichtteil
§

§ 2337 BGB

Verzeihung

2476 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

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