§ 2337 BGB
Verzeihung
2476 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.