§§ 2330 BGBAnstandsschenkungen 2468 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchDie Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.