§ 2328 BGB
Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
2466 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.