Abschnitt 5 – Pflichtteil
§

§ 2326 BGB

Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

2464 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

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