Abschnitt 5 – Pflichtteil
§

§ 2323 BGB

Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

2461 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

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