§ 2323 BGB
Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
2461 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.