§ 2321 BGB
Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
2459 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.