Abschnitt 5 – Pflichtteil
§

§ 2317 BGB

Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

2455 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

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