§ 2317 BGB
Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
2455 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
2455 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.