§ 2309 BGB
Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
2447 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.