§ 2304 BGB
Auslegungsregel
2442 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
2442 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.