§ 2302 BGB
Unbeschränkbare Testierfreiheit
2440 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.