Abschnitt 4 – Erbvertrag
§

§ 2302 BGB

Unbeschränkbare Testierfreiheit

2440 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

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