Abschnitt 4 – Erbvertrag
§

§ 2282 BGB

Vertretung, Form der Anfechtung

2420 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Vorheriger § | Nächster §