Abschnitt 4 – Erbvertrag
§

§ 2278 BGB

Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

2416 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

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