§ 2278 BGB
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
2416 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.