Titel 8 – Gemeinschaftliches Testament
§

§ 2266 BGB

Gemeinschaftliches Nottestament

2404 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

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