§ 2263 BGB
Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
2401 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
2401 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.