Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§

§ 226 BGB

Schikaneverbot

235 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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