§ 226 BGB
Schikaneverbot
235 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
235 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.