§ 2253 BGB
Widerruf eines Testaments
2391 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
2391 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.