Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§

§ 2253 BGB

Widerruf eines Testaments

2391 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Vorheriger § | Nächster §