§ 2248 BGB
Verwahrung des eigenhändigen Testaments
2386 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
2386 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.