Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§

§ 2248 BGB

Verwahrung des eigenhändigen Testaments

2386 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Vorheriger § | Nächster §